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   BVerwG, 20.06.1962 - VI C 9.60   

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https://dejure.org/1962,1202
BVerwG, 20.06.1962 - VI C 9.60 (https://dejure.org/1962,1202)
BVerwG, Entscheidung vom 20.06.1962 - VI C 9.60 (https://dejure.org/1962,1202)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juni 1962 - VI C 9.60 (https://dejure.org/1962,1202)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1963, 111
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 29.01.1959 - II C 216.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1962 - VI C 9.60
    Die Urkunde über die Verleihung einer hohen Kriegsauszeichnung werde für sich allein nur in seltenen Fällen als ausreichender Beweis für persönliche Tapferkeit angesehen worden können (BVerwGE 8, 135).

    Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar in BVerwGE 8, 135 ausgeführt, daß die Urkunde über die Verleihung einer Kriegsauszeichnung für sich allein nur in seltenen Fällen als ausreichender Beweis für persönliche Tapferkeit angesehen werden könne.

    Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil vom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 216.57 - (BVerwGE 8, 135 [137, 138]) im Anschluß an das frühere Urteil vom 24. Januar 1957 - BVerwG II C 244.54 - ausgeführt, daß die Tapferkeit des Beförderten für die Beförderung ausschlaggebend, zum mindesten überwiegend ursächlich gewesen sein muß, zumal da es nach dem früheren Wehrrecht zahlreiche Möglichkeiten bevorzugter Beförderungen gegeben hat.

  • BVerwG, 01.07.1960 - VII B 22.60

    Nichtigkeit der Prüfungsordnung in Nordrhein-Westfalen bei fehlender Mitwirkung

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1962 - VI C 9.60
    In dem ähnlichen Fall des Obersten der Luftwaffe W. habe das Oberverwaltungsgericht Berlin im Urteil vom 28. Juli 1961 - VII B 22.60 - dargelegt, daß die Kommodore von Jagdgeschwadern seit 1940 nur nach persönlicher Tapferkeit ausgesucht worden seien.

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat allerdings in dem rechtskräftigen Urteil vom 28. Juli 1961 - VII B 22/60 - dargelegt, etwa ab 1940 seien die Posten der Jagdgeschwaderkommodore nur noch mit bewährten und tapferen Jagdfliegern besetzt worden, und bei der Beförderung solcher Kommodore sei entscheidender Wert auf die Leistungen und Erfolge als Jagdflieger, nicht auf die Bewährung als Truppenführer gelegt worden.

  • BVerwG, 15.01.1959 - II C 174.57
    Auszug aus BVerwG, 20.06.1962 - VI C 9.60
    Das angefochtene Urteil geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 8, 105 [BVerwG 15.01.1959 - II C 174/57] [106 f.]; Urteil vom 14. September 1961 - BVerwG II C 114.59 -) von der Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschriften über den Beförderungsschnitt und die zusätzliche Berücksichtigung von Tapferkeitsbeförderungen der Berufssoldaten bei der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG aus.
  • BVerwG, 24.01.1957 - II C 244.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1962 - VI C 9.60
    Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil vom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 216.57 - (BVerwGE 8, 135 [137, 138]) im Anschluß an das frühere Urteil vom 24. Januar 1957 - BVerwG II C 244.54 - ausgeführt, daß die Tapferkeit des Beförderten für die Beförderung ausschlaggebend, zum mindesten überwiegend ursächlich gewesen sein muß, zumal da es nach dem früheren Wehrrecht zahlreiche Möglichkeiten bevorzugter Beförderungen gegeben hat.
  • BVerwG, 14.05.1959 - II C 177.57

    Anwendung des Beförderungszuschnitts - Besserstellung der Empfänger von

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1962 - VI C 9.60
    Es bedarf daher keines Eingehens darauf, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs über den zeitlichen Abstand zwischen bestimmten Tapferkeitstaten - auf die es nach dem Urteil vom 14. Mai 1959 - BVerwG II C 177.57 - nicht ankommt - und den streitigen Beförderungen sowie darüber, daß die Taten durch die Verleihung des Ritterkreuzes und des Eichenlaubs endgültig belohnt worden seien, einer rechtlichen Überprüfung standhielten.
  • BVerwG, 14.09.1961 - II C 114.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1962 - VI C 9.60
    Das angefochtene Urteil geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 8, 105 [BVerwG 15.01.1959 - II C 174/57] [106 f.]; Urteil vom 14. September 1961 - BVerwG II C 114.59 -) von der Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschriften über den Beförderungsschnitt und die zusätzliche Berücksichtigung von Tapferkeitsbeförderungen der Berufssoldaten bei der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG aus.
  • BVerwG, 12.11.1964 - II C 116.61

    Beförderung während des Krieges gefallener Soldaten - Tapferkeitsbeförderung

    Bei der Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der - hiernach urkundlich erwiesenen - Tapferkeit des K. und seiner Beförderung ist das Berufungsgericht - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 - davon ausgegangen, daß die Tapferkeit des Beförderten für die Beförderung zwar nicht die alleinige Ursache, jedoch zumindest überwiegend ursächlich gewesen sein muß (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Mai 1959 - BVerwG II C 177.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 14], vom 20. Juni 1962 - BVerwG VI C 9.60 - [a.a.O. Nr. 28] mit Hinweis auf Urteile vom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 216.57 - [a.a.O. Nr. 8 = BVerwGE 8, 135] und vom 24. Januar 1957 - BVerwG II C 244.54 - [a.a.O. Nr. 1]).

    Abgesehen davon, daß es - wie schon ausgeführt - für die Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 nicht auf den ursächlichen Zusammenhang der Beförderung mit einer bestimmten Tapferkeitstat ankommt (vgl. dazu außer den bereits erwähnten Entscheidungen Urteil vom 14. Mai 1959 - BVerwG II C 177.57 - auch das Urteil vom 20. Juni 1962 - BVerwG VI C 9.60 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 28]), kann im Hinblick auf die infolge des Kriegsgeschehens an der Ostfront erschwerten Postverbindungen zwischen der kämpfenden Truppe und dem Heerespersonalamt und auf die diesem für die Vornahme nachträglicher Beförderungen nach der Verordnung vom 10. Oktober 1941 zuzugestehende längere Bearbeitungszeit auch nicht etwa ein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts anerkannt werden, Tapferkeitsbeförderungen, insbesondere solche von Offizieren, seien stets unmittelbar nach einer Tapferkeitstat ausgesprochen worden, mithin bei Fehlen eines solchen zeitlichen Zusammenhangs nie gegeben.

  • BVerwG, 03.05.1963 - VI C 165.61

    Festsetzung des Ruhegehalts eines früheren Berufssoldaten - Verbesserung des

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung des Umstandes, daß es nach dem früheren Wehrrecht zahlreiche Möglichkeiten bevorzugter Beförderungen gab, wiederholt entschieden hat, reicht es für die Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 nicht aus, wenn die persönliche Tapferkeit des Beförderten bei der Beförderung nur eine "mitbestimmende" Rolle gespielt hat; sie muß vielmehr für die Beförderung ausschlaggebend, zumindest überwiegend ursächlich gewesen sein (vgl. BVerwGE 8, 135 [137, 138] im Anschluß an das Urteil vom 27. Januar 1957 - BVerwG II C 244.54 -, Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 1 u. Urteil vom 20. Juni 1962 - BVerwG VI C 9.60 -, Buchholz BVerwG a.a.O. Nr. 28 = RiA 1963 S. 16).
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